Steuern sparen

Seit 2003 können für haushaltsnahe Dienstleistungen Steuerermäßigungen in Höhe von 20 % der Aufwendungen und bis zu 600 Euro pro Jahr im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden (Arbeitslöhne bis 3.000 Euro).

Voraussetzung ist, dass es sich um "Schönheitsreparaturen" handelt wie z. B. Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen von Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Rohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Die Erneuerung eines Teppichbodens hingegen gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen ebenso wie das vollständige Abziehen und neue Versiegeln von Parkett.

Zu einer Ermäßigung führen nur die Aufwendungen für handwerkliche Dienstleistungen (Arbeitslöhne). Die Aufwendungen für verwendetes Material oder sonstige in diesem Zusammenhang gelieferten Waren sind hingegen nicht begünstigt.

Als erforderlichen Nachweis benötigen Sie die Rechnung des beauftragten Unternehmens mit aussagekräftigen Angaben über die erbrachte Dienstleistung (Aufschlüsselung nach Material- und Lohnkosten), der Kontoauszug (ggf. Kopie) mit Abbuchung des Rechnungsbetrages oder einer entsprechenden Bescheinigung des Kreditinstituts.

Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht begünstigt!

Ob es in Ihrem Fall um "Schönheitsreparaturen" geht, können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt erfragen.

Quelle: Oberfinanzdirektion Hannover (www.ofd.niedersachsen.de)